Pflanzenzucht Streuobstwiesen Gartenkultur Obst und Gartenbauverein Pfullingen Gartenkultur
Streuobstbau
Gartenkultur

Der Obst- und Gartenbauverein Pfullingen e.V.

Satzung

Übersicht:

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Pfullingen e.V., nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Pfullingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stuttgart eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Ziele des Vereins

  • Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei.
  • Förderung der Heimatpflege.
  • Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:

  • Fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten.
  • Die Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:
  • Durchführung von Lehrgängen, Fachvorträgen, Seminaren, Lehrfahrten oder ähnlichen Fachveranstaltungen wie Schnittunterweisungen und Ausstellungen.
  • Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
  • Öffentlichkeitsarbeit.
  • Förderung und Erhaltung der heimischen Obstwiesen als Beitrag zum Naturschutz und zur Landschaftsgestaltung.
  • Förderung der Gartenkultur und des Liebhaberobstbaus.
  • Förderung der Ortsverschönerung durch Gartenbau und Grüngestaltung.

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§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  • Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten in Abweichung von Ziffer a gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden (Ehrenamtspauschale).
  • Die Entscheidung über eine entgeltliche Vorstandstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Mitgliederversammlung.
  • Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  • Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  • Weitere Einzelheiten regelt die Geschäfts- und Finanzordnung des Vereins.

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§ 4 Organisation, Dachverband

Der Verein ist mit allen Mitgliedern dem Kreis- bzw. Bezirks Obst- und Gartenbauverband und unmittelbar über diesen dem LOGL angeschlossen. Der Verein kann Abteilungen, zum Beispiel eine Jugendabteilung o. Ä. bilden. Das Nähere regelt eine Abteilungsordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet oder geändert wird.

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§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie Fördermitglieder. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

  • Mitglieder können ordentliche und juristische Personen werden, die Zweck und Ziele des Vereins anerkennen und gewillt sind, ihn zu fördern.
  • Über einen schriftlich zu stellenden Beitrittsantrag entscheidet der Beirat.
  • Gegen die Ablehnung eines Antrags, die schriftlich ohne Begründung erfolgt, ist binnen 4 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden gegenüber bis 30.9. des jeweiligen Jahres schriftlich zu erklären.
  • Der Ausschluss ist vom Vorsitzenden nach Beschluss des Beirates umzusetzen. Er kann insbesondere erfolgen wegen vereinsschädigendem Verhalten und Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  • Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  • Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen.

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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

  • Informationen und Tipps in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen.
  • die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  • an den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen aktiv mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, abzustimmen und zu wählen.
  • Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 14 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen.
  • die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen.
  • die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen.
  • die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten.

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§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Beirat

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§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch Einladung in Textform einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand bzw. Beirat die Einberufung beschließt.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  • die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie des Kassenprüfungsberichtes.
  • die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer.
  • die Wahl des Vorstandes, des Beirates und der zwei Kassenprüfer.
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  • die Genehmigung des Haushaltsplans.
  • die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand.
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • die Aufstellung und Änderung von Vereinsordnungen.
  • die Beschlussfassung über Anträge.
  • die Änderung der Satzung.
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen finden in der Regel geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann auf dessen Vorschlag mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform beschließen.

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§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender als Stellvertreter
  • Kassier
  • Schriftführer

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht dem Beirat und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein einzeln. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Beirates und des Vorstands aus bzw. überwacht deren Ausführung. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, den Beirat und die Sitzung des Vorstandes sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen.


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§10 Beirat

Der Beirat besteht aus:

  • den Mitgliedern des Vorstandes
  • bis zu 10 Beisitzern

Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Beirat zu den Beratungen des Vorstandes zuzuziehen.

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§ 11 Kassenprüfung

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins (Kassenprüfung) durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung vorgetragen.

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§ 12 Sitzungsniederschriften

Über Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

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§ 13 Satzungsänderung

Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei- Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Beirat beschlossen werden. Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.

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§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zu Stande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei, Förderung der Heimatpflege, Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes.

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der Verein

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